1.2.2. Die Aussprache der mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen (gemäss Anklageziffern 1 und 3) zum Nachteil sämtlicher Personen werden vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 N. 4). Die Äusserungen des Beschuldigten sind allesamt als Sprachnachrichten versendet worden, welche in den Akten vorliegen (UA act. 129, 130, 151 und 168). Sie sind damit erstellt, zumal der Beschuldigte nicht bestreitet, dass er auf den Aufnahmen zu hören ist (GA act. 113 ff.). Insoweit der Beschuldigte geltend macht, bei den Äusserungen gemäss Anklageziffer 1 und 3 handle es sich jeweils um verschlüsselte Nachrichten bzw. Reaktionen auf Verschwörungen und nicht um