Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. In seiner Berufungsbegründung begründete er dies nicht weiter, wohingegen er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen liess, dass seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Anlassdelikte vollständig aufgehoben gewesen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3).