Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. März 2022 die Abweisung der Berufung. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten nahm hierzu mit Eingabe vom 17. März 2022 Stellung. 2.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. C. fand am 15. Juni 2022 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen.