2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und Beschimpfung sowie des Hausfriedensbruchs von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit einhergehend sei vom Widerruf einer früher bedingt ausgesprochenen Strafe abzusehen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Angefochten wurde zudem die vorinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme. 2.2. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 21. Februar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.