8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B., Rechtsanwalt, Gemeinde T., wird eine Entschädigung von Fr. 11'479.60 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 883.90 und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 7.1. lit. c). Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger der Betrag von Fr. 2'731.80 bereits seitens der Staatsanwaltschaft ausbezahlt worden ist, weshalb die Gerichtskasse Baden angewiesen wird, die Auszahlung des Resthonorars von Fr. 8'747.80 vorzunehmen.