6. 6.1. Die Zivilklagen des Zivil- und Strafklägers 1 und der Zivil- und Strafklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten selber zu tragen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: der Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 der Anklagegebühr Fr. 2'350.00 den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 11'479.60 -3-