4. Die durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, bedingt ausgesprochene Strafe gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2020 (35 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.00) wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 5. Gestützt auf Art. 59 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Massgabe des forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C. vom 8. März 2021 angeordnet.