2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB, bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00. 3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 242 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe und auf die Dauer der gemäss nachfolgender Ziff. 5 auszusprechenden stationären Massnahme angerechnet, die Geldstrafe gilt demnach als erstanden, die Anrechnung auf die Dauer der stationären Massnahme beträgt 212 Tage.