Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.287 (ST.2021.80; STA.2020.5885) Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1987, von Wittnau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung; Strafzumessung; Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung (GA act. 1 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Baden erkannte mit Urteil vom 24. August 2021: 1. Der Beschuldigte A. ist schuldig - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und - der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB, bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00. 3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 242 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe und auf die Dauer der gemäss nachfolgender Ziff. 5 auszusprechenden stationären Massnahme angerechnet, die Geldstrafe gilt demnach als erstanden, die Anrechnung auf die Dauer der stationären Massnahme beträgt 212 Tage. 4. Die durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, bedingt ausgesprochene Strafe gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2020 (35 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.00) wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 5. Gestützt auf Art. 59 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Massgabe des forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C. vom 8. März 2021 angeordnet. 6. 6.1. Die Zivilklagen des Zivil- und Strafklägers 1 und der Zivil- und Strafklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten selber zu tragen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: der Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 der Anklagegebühr Fr. 2'350.00 den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 11'479.60 -3- den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und den Kosten für die Gutachten Fr. 23'307.50 den Spesen Fr. 294.60 Total Fr. 42'431.70 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Dispositiv-Ziff. 7.1., lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 7.1. lit. d und lit. e im Gesamtbetrag von Fr. 30'952.10 auferlegt. 8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B., Rechtsanwalt, Gemeinde T., wird eine Entschädigung von Fr. 11'479.60 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 883.90 und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 7.1. lit. c). Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger der Betrag von Fr. 2'731.80 bereits seitens der Staatsanwaltschaft ausbezahlt worden ist, weshalb die Gerichtskasse Baden angewiesen wird, die Auszahlung des Resthonorars von Fr. 8'747.80 vorzunehmen. Die Gesamtentschädigung von Fr. 11'479.60 wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 11'479.60 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und Beschimpfung sowie des Hausfriedensbruchs von Schuld und Strafe frei- zusprechen. Damit einhergehend sei vom Widerruf einer früher bedingt ausgesprochenen Strafe abzusehen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Angefochten wurde zudem die vorinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme. 2.2. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 21. Februar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- begründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. März 2022 die Abweisung der Berufung. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten nahm hierzu mit Eingabe vom 17. März 2022 Stellung. 2.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. C. fand am 15. Juni 2022 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig ge- sprochen. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. In seiner Berufungsbegründung begründete er dies nicht weiter, wohingegen er anlässlich der Berufungsverhandlung aus- führen liess, dass seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Anlassdelikte voll- ständig aufgehoben gewesen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3). 1.2. 1.2.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, mittels Sprachnachrichten mehrfach Drohungen ausge- sprochen zu haben (Anklageziffer 1). Dies einerseits mit zwei Sprach- nachrichten vom 2. August 2020 an seine ehemalige Freundin, D., in denen er im Wesentlichen angedroht habe, deren Mutter mit dem schärfsten Messer aufzuschlitzen und ihr die Innereien heraus zu reissen bzw. diese auf die bestialischste Art aus dem Verkehr zu ziehen (Anklageziffer 1.1). Weiter habe er an E. am 19. November 2020 eine Sprachnachricht gesendet, in der er ausgeführt habe, dass sein ehemaliger Chef, F., erschossen werden müsse (Anklageziffer 1.2). Schliesslich habe er seiner Mutter, G., insbesondere am 18. Oktober 2020 zwei Sprachnachrichten gesendet, in denen er angedroht habe, sie zu erschiessen und es würde «klöpfen», wenn irgendwas passieren sollte, bzw. dass «sie alle» (gemeint sie und die beiden anderen Söhne, sprich die Brüder des Beschuldigten) von ihm erschossen werden würden (Anklageziffer 1.3). Sämtliche Personen hätten sich durch die Drohungen in Angst versetzt gefühlt und befürchtet, der Beschuldigte könnte seine Drohungen wahrmachen. Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 3 vorgeworfen, in den Sprachnachrichten auch Beschimpfungen zum Nachteil von D. (u.a. «behinderti Schlampe», «behinderti Futz», «ferfiggti scheiss Chue mit dinere verfiggte scheiss Muetter zäme» und «chranki verfiggti Bastarde»; Anklageziffer 3.1) und G. («Psychopatin», «krank», «geistesgestört», «himmeltraurigen Menschen», «elende, traurige Mutter», «verfickte Schlampe», «scheiss Schlampe», «traurige verdammte Mutter», sie sei «die Traurigste», sie habe «nichts in der Birne», sie seien «falsche, elend traurige Menschen», «traurige Hunde», «Bastarde», «verdammte Arsch- löcher», «verfickte Spinner» und sie solle mit ihrem «verfickten Scheiss- kopf» gegen die Wand rennen; Anklageziffer 3.2) ausgesprochen zu haben. -5- 1.2.2. Die Aussprache der mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen (gemäss Anklageziffern 1 und 3) zum Nachteil sämtlicher Personen werden vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 3 N. 4). Die Äusserungen des Beschuldigten sind allesamt als Sprachnachrichten versendet worden, welche in den Akten vorliegen (UA act. 129, 130, 151 und 168). Sie sind damit erstellt, zumal der Beschuldigte nicht bestreitet, dass er auf den Aufnahmen zu hören ist (GA act. 113 ff.). Insoweit der Beschuldigte geltend macht, bei den Äusserungen gemäss Anklageziffer 1 und 3 handle es sich jeweils um verschlüsselte Nachrichten bzw. Reaktionen auf Verschwörungen und nicht um Drohungen bzw. Beschimpfungen bzw. die amtliche Verteidigung ausführt, diese Angabe entspräche der Wahrnehmung des Beschuldigten, in dessen Vorstellung «der notwendigen Austausch mit Verbündeten und das Stich- wort Firewall» eine grosse Rolle spielen würden, weshalb es sich dabei nicht um Schutzbehauptungen handle (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend aus- geführt, dass es sich bei diesen Ausführungen um reine Schutz- behauptungen des Beschuldigten handelt. Den Äusserungen kann bei vernünftiger Betrachtungsweise kein anderer Sinngehalt als jenem, der sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt, zugemessen werden. Mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz E. II. 2. S. 10-19 und E. II. 4. S. 22-27) ist der objektive Tatbestand sowohl der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als auch der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt. 1.2.3. Insofern der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand bestreiten lässt, da er in nicht schuldfähigem Zustand gehandelt habe (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Frage der Schuld- fähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer Wertung voraus. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahr- genommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf. Auch ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahr- nehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April -6- 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Für das Obergericht ist erstellt, dass es dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung der von ihm wahrgenommenen Realität jeweils um die Umsetzung des Handlungsentschlusses der Drohung und Beschimpfung ging. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach Drohungen ausgesprochen hat, welche nach einem objektiven Massstab geeignet waren, einen vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, da er den betroffenen Personen oder ihnen nahestehenden Personen ein schweres Übel in Aussicht gestellt und damit die Adressaten, D., F. und G., tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt hat, womit er zumindest gerechnet und was er zumindest in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, ob er die Drohungen ernst gemeint hat. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte die genannten ehrverletzenden Bezeichnungen – welche reine Werturteile darstellen – bewusst und gewollt ausgesprochen hat, um D. und G. in ihrer Ehre anzugreifen bzw. dies zumindest in Kauf genommen hat. Die ent- sprechenden Strafanträge (UA act. 117 und 167) liegen vor. 1.2.4. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2 ff.; vgl. GA act. 138) ist unter den vorliegenden Um- ständen hinsichtlich der Drohungen und Beschimpfungen auch nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C. vom 8. März 2021 (UA act. 761 ff.) wird festgestellt, dass der Beschuldigte ein paranoides Zustandsbild zeige, welches sowohl einer «anhaltenden wahnhaften Störung», welche sich auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, als auch einer symptomarm verlaufenden paranoiden Schizophrenie entsprechen könnte. Die gesamte bisher gezeigte Symptomatik gehe tendenziell über die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung hinaus, ohne allerdings die Kriterien einer (paranoiden) Schizophrenie vollumfänglich zu erfüllen (UA act. 798). Die paranoide Störung des Beschuldigten könne als eher schwergradige psychische Störung im Rechtssinne beurteilt werden. Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer schweren Einschränkung -7- seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, sodass nicht einmal eine vollständige Aufhebung der besagten Fähigkeiten ausgeschlossen werden könne. Es sei in Anbetracht der wahnhaft motivierten Drohungen von schweren Abstrichen bei Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen, zumal eine steile Erregungskurve vorherrsche und die Impulskontrolle in Bezug auf verbale Äusserungen gering entwickelt sei, umso mehr als ihm offenbar bis heute keine Distanz- nahme von diesen Entgleisungen möglich sei. Die Schulfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB müsse zumindest schwer vermindert gewesen sein (UA act. 802 F. 2.2.1 und 2.2.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte der Sachverständige Dr. med. C. seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass er stark gegen die These einer vollständigen Schuldunfähigkeit sei. Es gäbe zwar eine – historisch jedoch mittlerweile praktisch überholte Schule in der Psychiatrie – welche insbesondere in Deutschland vorherrsche, die bei einer diagnostizierten Schizophrenie praktisch automatisch von einer Schuldunfähigkeit ausgehe. Dies überzeuge jedoch nicht, zumal auch Personen mit dieser Diagnose Tagesformen und Spitzen hätten, man müsse dies evaluieren und ableiten. Die völlige Schuldunfähigkeit – d.h., wenn man gar nichts mehr in Anpassung an die Realität machen könne – sei mit dem Zustand des Beschuldigten nicht gleichzusetzen. Darum könne es zwar sein, dass bei einzelnen Handlungen der Zustand der Schuld- unfähigkeit kurzfristig erreicht worden sei, für Sekunden oder Minuten, aber dass dies jedes Mal der Fall gewesen sei, sei keine besonders realistische Sichtweise. Der Beschuldigte habe jeweils noch eine Ahnung von Recht und Unrecht, dies vor allem auf sich bezogen, er fühle sich oft ungerecht behandelt. Namentlich stelle die Tatsache, dass der Beschuldigte Drohungen zum Teil ausrichten liess, ein Indiz gegen eine völlig auf- gehobene Schuldfähigkeit dar, da darin ein Minimum an Organisation und Planung zu erkennen sei, was auf eine Restbesonnenheit schliessen lasse. Zudem stimme er sich schon auf den Kontext ab, was man auch an seinem Verhalten anlässlich der Berufungsverhandlung gesehen habe. Hingegen sei die Wahrnehmung des Beschuldigten natürlich massiv verzerrt. Eine starke Einschränkung der Schulfähigkeit sei damit sicher erwiesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 10 ff.). Das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen von Dr. med. C. erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Seine Formulierungen machen deutlich, dass eine schwere Einschränkung, nicht aber ein völliger Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt im Vordergrund steht. Auch das Obergericht vertritt die Auffassung, dass eine Person mit der Diagnose des Beschuldigten nicht zwangsläufig schuldunfähig ist, dies umso mehr, als dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie beim Beschuldigten nicht zweifelsfrei vor- liegt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). -8- Insofern der Beschuldigte ausführen lässt, die Schuldfähigkeit sei zumindest nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zu verneinen, sofern der Sachverständige Dr. med. C. nur eine generelle nicht aber eine episodenhafte Schuldunfähigkeit ausschliesse und eine solche damit für die Tatzeitpunkte anzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Der Grundsatz «in dubio pro reo» gebietet nicht, bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Der Grundsatz kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Vorliegend verbleiben aufgrund der schlüssigen Ausführungen von Dr. med. C. keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Deliktsbegehung nicht vollständig aus- geschlossen war. Zusammengefasst steht fest, dass beim Beschuldigten in den fraglichen Tatzeitpunkten zwar eine stark verminderte Schuldfähigkeit, jedoch keine gänzliche Schuldunfähigkeit vorlag. Er hat sich somit der mehrfachen Drohung und Beschimpfung schuldig gemacht. Der verminderten Schuld- fähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich ab- zuweisen. 1.3. 1.3.1. Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, dass er sich am 26. Dezember 2020 an den Wohnort seiner Mutter, G., in Gemeinde U. begeben und gegen deren Willen und nachdem sie beim Klingeln die Tür nicht geöffnet habe, über die geöffnete Sitz- platztüre in das Haus gelangt sei, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein und das Haus auch auf Aufforderung hin nicht verlassen habe. 1.3.2. Auch dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten grundsätzlich unbestritten geblieben und es wird lediglich mit Verweis auf die angeblich vollständige Schuldunfähigkeit ein Freispruch beantragt. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Gestützt auf die schlüssigen und nach- vollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. C. ist nicht von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz E. II. 3 S. 19 - 21) hat der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs somit erfüllt. -9- 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung, des Hausfriedens- bruchs sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – insbesondere unter Hinweis auf die verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB – zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung das Absehen von einer (Geld-)Strafe, was er mit den beantragten Freisprüchen begründet. Für den – hier eingetretenen – Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt macht der Beschuldigte keine Ausführungen betreffend die Strafzumessung, sondern erachtet die ausgesprochene Geldstrafe neben der stationären Massnahme «als ganz im Hintergrund» (Berufungs- begründung S. 3). Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 27 ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tages- sätzen erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung der Drohung und einem diesbezüglichen ordentlichen Straf- rahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auch bei Annahme eines – aufgrund der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit – (sehr) leichten Verschuldens als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Eine Erhöhung des Strafmasses ist hingegen aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aus- geschlossen. Somit hat es mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sein Bewenden. Anzupassen ist jedoch die Höhe des Tagessatzes. Der Beschuldigte befindet sich seit 2020 in Untersuchungshaft. Er verfügt somit über kein Erwerbseinkommen. Wie zu zeigen sein wird, ist zudem eine stationäre Massnahme anzuordnen. Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auf das Minimum von Fr. 10.00 festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 300.00 und ist unbedingt aus- zusprechen. Die Anordnung einer stationären Massnahme – wie dies vorliegend der Fall ist (siehe dazu unten) – bedeutet nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während laufender Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 begangen. Die - 10 - Vorinstanz hat auf den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen verzichtet. Stattdessen wurde der Beschuldigte ver- warnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert, womit es sein Bewenden hat, zumal ein Widerruf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich wäre. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 138 Tagen (26. Dezember 2020 bis 12. Mai 2021) und die Sicherheitshaft von 399 Tagen (13. Mai 2021 bis 15. Juni 2022), gesamthaft 537 Tage, sind auf die Geldstrafe und die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 Regeste). Die Geldstrafe ist somit bereits erstanden. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet (Urteil Vorinstanz E. IV. 1 ff. S. 43 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass auf die Anordnung einer Massnahme vollständig zu verzichten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 und 5, Berufungserklärung S. 2). Er stellt insbesondere die Verhältnis- mässigkeit einer stationären Massnahme in Frage. Es wird bemängelt, dass sich das vorinstanzliche Urteil nicht zum zeitlichen Aspekt der Massnahme äussere. Auch das Gutachten von Dr. med. C. äussere sich nicht zur Dauer der Massnahme, womit diese völlig offenbliebe (Berufungsbegründung S. 3 N. 3-4.c). Weiter würden die erfolgten Schuld- sprüche eine eher geringe Tatschwere aufweisen und sei die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr gemäss dem Gutachten als eher gering einzustufen (Berufungsbegründung S. 4 N. 5). Folglich dürfe die Mass- nahme lediglich wenig eingriffsintensiv ausfallen. Auch habe sich der gesundheitliche, insbesondere psychisch-mentale Zustand des Beschul- digten seit etwa September 2021 stark verschlechtert, was die Eignung der Haft in Frage stelle. Es fehle insgesamt an der Zweck-Mittel-Proportionalität einer stationären Massnahme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Wahrscheinlichkeit bzw. Gefahr mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten damit deutlich verringern lasse (Berufungsbegründung S. 4 N. 7). 3.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte - 11 - des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Mass- nahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg aus- reichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 3.3. 3.3.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Dr. med. C. am 13. Januar 2021 psychiatrisch begutachtet (UA act. 761 ff.). Das von ihm erstellte Gutachten datiert vom 8. März 2021. Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie - 12 - nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abgestellt wird, was im Einzelnen darzulegen ist. Der Gutachter kommt wie bereits erwähnt zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einem paranoiden Zustandsbild leide, welches sowohl einer «anhaltenden wahnhaften Störung», welche sich auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, als auch einer symptomarm verlaufenden paranoiden Schizophrenie entsprechen könne. Dabei könne sich die symptomarm verlaufende paranoide Schizophrenie in gewissen Fällen auch auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeits- störung ergeben. Die gesamte bisher gezeigte Symptomatik gehe tenden- ziell über die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung hinaus, ohne allerdings die Kriterien einer (paranoiden) Schizophrenie voll- umfänglich zu erfüllen. Auf Grund der minimalistischen und zum Teil widersprüchlichen Dokumentation und des misstrauisch-verschlossenen Naturells des Beschuldigten könne keine der beiden Diagnosen völlig aus- geschlossen werden. In Bezug auf einen allfälligen Suchtmittelkonsum führt der Gutachter aus, dass sowohl Cannabis- als auch Alkoholkonsum bekannt seien und dass der Beschuldigte auch in jüngerer Vergangenheit entsprechende Substanzen konsumiert habe. Es sei jedoch in keiner Weise gesichert, dass dieser Konsum in der jüngeren Vergangenheit ausreichend lang und intensiv gewesen sei, dass daraus ein Abhängigkeitssyndrom habe entstehen können. Die paranoide Störung des Beschuldigten könne als eher schwergradige psychische Störung im Rechtssinne beurteilt werden, die Suchtproblematik hingegen sei aktuell nicht sehr ausgeprägt (UA act. 798 ff.). Dr. med. C., führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er seine Diagnose, welche bereits im Tatzeitpunkt galt, für den aktuellen Zeitpunkt aufrechterhalte und bestätige. Es zeige sich der genau gleiche Zustand wie vor eineinhalb Jahren, es sei im Hinblick auf Krankheitseinsicht und die Fähigkeit, sich in eine Behandlung einzufügen, «keinen Millimeter vorwärts- gegangen». Jedoch könne er die Diagnose der Schizophrenie noch immer nicht gesichert stellen. Es fehle das erkennbare Element der Schizo- phrenie, dass sich beim Beschuldigten etwas fragmentiere oder auflöse, was die Wahrnehmung des «Ichs» betreffe. Zwischen einer wahnhaften Störung und einer Schizophrenie würde es allerdings vielleicht gar keine absolute Grenze geben, sondern handle es sich dabei mehr um eine Typologie. Der Schweregrad der psychischen Störung erfordere nach wie vor eine stationäre Massnahme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, 6 f. und 9). Der Beschuldigte selbst bestritt zwar das Vorliegen einer psychischen Störung und führte aus, er sei gesund (namentlich mit brieflicher Eingabe, Eingang vom 15. Juni 2022); diese fehlende Krankheitseinsicht ist jedoch krankheitsbedingt typisch. Die amtliche Verteidigung ging dagegen - 13 - zumindest implizit ebenfalls von der Richtigkeit dieser Diagnose aus und bejahte ebenfalls den Bedarf einer Behandlung, wenn auch nicht im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowohl im Tatzeitpunkt und aktuell zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 3.3.2. Der Beschuldigte hat mit den mehrfachen Drohungen sowie dem Hausfriedensbruch Delikte begangen, die Vergehen darstellen, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die be- gangenen Straftaten stehen wesentlich mit seiner Erkrankung im Zusammenhang. So wird im Gutachten von Dr. med. C. ausgeführt, dass zu den tatrelevanten Zeiten ein paranoides Zustandsbild bestanden habe, welches zumindest Manifestation einer anhaltenden wahnhaften Störung, eher sogar noch einer paranoiden Schizophrenie gewesen sein dürfte. Die vorgeworfenen Taten hätten klarerweise im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung gestanden, während ein tatpsychologischer Kausal- zusammenhang mit den in Frage stehenden Substanzen – Alkohol und Cannabinoiden – höchstens marginal gewesen sein dürfte (UA act. 804). Daneben bestätigte Dr. med. C., dass zum Tatzeitpunkt eine stark verminderte Schuldfähigkeit bestanden habe (siehe dazu E. 1.2.2 oben). 3.3.3. Es ist zu erwarten, mit der stationären Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. 3.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zu der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Dr. med. C. hält fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rückfall in die bereits gezeigten Deliktskategorien zu erwarten sei. Bei Konflikteskalationen könne es – ohne Behandlung – zudem mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit auch zu gewalttätigen Übergriffen kommen. Tödliche Aggressionen seien dem- gegenüber mit eher geringerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, auch diese könne man aber nicht ausschliessen (UA act. 803). Steigerungen der Attacken seien nicht auszuschliessen, auch wenn es mit Blick auf die Kriminalanamnese des Beschuldigten «nicht gleich um physische Vernichtung der Kontrahenten» gehen müsse (UA act. 797 f.; vgl. auch UA act. 786, wonach allgemein gelte, dass die bisher gezeigte Delinquenz als bester Prädikator für künftig zu erwartende Delinquenz gelte). Eine Wiederaufnahme des Alkoholabusus müsste aufgrund der enthemmenden, aggressionsbahnenden Wirkung dieses leicht erhältlichen Suchtmittels als - 14 - stark risikoerhöhender Faktor gewertet werden. Ähnliches gelte für den Missbrauch von Cannabisprodukten, welche die paranoid-psychotischen Tendenzen fördern könnten. Die eher ruhig verlaufende Kriminalanamnese spreche dafür, dass der Beschuldigte seine destruktiven Impulse stärker kontrollieren könne, als es sein Auftreten und seine verbalen Tiraden vermuten liessen, so dass Tötungshandlungen nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Gewalttätige Übergriffe aus akuten Konfliktsituationen heraus seien dagegen mit Blick auf die schwache Impulskontrolle des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen, zumindest solange er sich in diesem «paranoiden Zustand» befinde. Angesichts der grossen Wissenslücken bezüglich der Vorgeschichte – bzw. auch den Hinweisen auf frühere Tätlichkeiten ohne strafrechtliche Konsequenzen (GA act. 786) – sei dies jedoch keine gut gesicherte An- nahme, so dass vom aktuellen Wissenstand her eine persistierende Gefährdung der besagten Zielpersonen durch aggressive Aktionen (wenn- gleich nicht gerade zwingend im Sinne von grausamen Tötungen) angenommen werden müsse (UA act. 799). Es gelte die allgemeine Erfahrung, dass bei stalkingartigem Verhalten statistisch gesehen zumindest ca. 20% der Täter zu physischer Gewalt übergingen. Bei zuvor bestandener intimer Beziehung könne dieses Risiko bis zu 50% betragen (UA act. 800). Eine gewaltsame Eskalation bei ungenügender Behandlung sei «nicht undenkbar», zumal der Beschuldigte offensichtlich durch ein wahnhaft verzerrtes und extrem egozentrisches Rechtsverständnis getrie- ben werde (GA act. 803). In diesem Kontext sei namentlich an die Wahnvorstellungen des Beschuldigten bezüglich F. zu denken, dem er den wahnhaften Vorwurf mache, seine kleine Tochter vergewaltigt zu haben, «womit natürlich unter Umständen ein Motiv für einen wahnhaften Racheakt» gesetzt sei (UA act. 803). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. C. insbesondere aus, dass es ein gewaltiger Unsicherheitsfaktor sei bzw. «schon recht gefährlich» und «die Gefahr nicht abschätzbar» sei, den Beschuldigten auf freien Fuss zu setzten, sodass er im Zufallsprinzip auf andere Personen stosse. In einer Konfliktsituation glaube er nicht, dass der Beschuldigte einen Gewaltverzicht üben würde, zumal es nach den Schilderungen des Beschuldigten früher zu tätlichen Auseinandersetzungen wie Schlägereien gekommen sei. Es gehöre zum Krankheitsbild, dass der Beschuldigte seinen Hass auf einzelne Personen lenke. Zwar würden die Drohungen des Beschuldigten in ihrer Grausamkeit auch einen Faktor von Inszenierung und Theatralik enthalten. Ein Warnzeichen sei jedoch, dass er sich in Zuständen der Erregung und Wut selbst bereits Knochen gebrochen habe, wenn er Gewalt gegen Gegenstände ausgeübt habe. Dies deute auf eine Ungebremstheit und Skrupellosigkeit hin. Der Umstand, dass – soweit bekannt – eine eher mild verlaufende Kriminalgeschichte vorliege, könne damit erklärt werden, dass der Beschuldigte lange in geordneten Verhältnissen gelebt habe und es nicht bekannt sei, was in der Zeit im - 15 - Ausland (Russland, Thailand) vorgefallen sei (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7 f., 10 f. und 12). Dieses von Dr. med. C. zwar vorsichtig aber nichtsdestotrotz konkret skizzierte Gefahrenspektrum ist weit und umfasst durchaus auch (wenn auch nur mit einer eher untergeordneten Wahrscheinlichkeit) gewalttätige Übergriffe bis zu Tötungen. Diese Einschätzung der Gefahr durch Dr. med. C. ist entgegen dem Beschuldigten somit keinesfalls als «eher gering» zu bezeichnen und bietet Erklärungen für die bisher lediglich wenigen Vorstrafen im Vergleich zu den massiven Drohungen. An der Gefährlichkeit des Beschuldigten vermag die von der amtlichen Verteidigung vor- gebrachte zurückgezogene Lebensweise des Beschuldigten in der Haft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) nichts zu ändern, zumal offen- bleibt, wie es sich damit in Freiheit verhalten würde. Die Ausführungen von Dr. med. C. stehen auch im Einklang mit dem vom Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindruck. Der krankheitsbedingte Zustand des Beschuldigten ist offensichtlich zu Tage getreten. Er war sehr aggressiv, ausserordentlich laut und ungebremst und hat auch mehrere Personen äusserst heftig beschimpft. 3.3.3.2. Auch die Eignung einer stationären Massnahme, um solchen weiteren Taten zu begegnen, ist – zumindest in begrenztem Umfang – zu bejahen. Gemäss dem Gutachten würde gegen eine paranoide Störung eine konsequente antipsychotische respektive neuroleptische Behandlung helfen, welche zumindest die Wahndynamik vermindern könnte, so dass der Beschuldigte durch seine Wahnvorstellungen nicht mehr derart mit- gerissen würde, dass es zu Grenzüberschreitungen komme. In gewissen Fällen lasse sich die Wahnideen auch ganz auflösen, was bei der vorliegenden Chronifizierungstendenz aber nicht auf der Hand liege (UA act. 804 f.). Wenn allerdings Neuroleptika greifen und die Wahnhaftigkeit sowie das Aggressionslevel erfolgreich reduzieren würden, könne eine kriminalprognostische Risikoreduktion erreicht werden. Auf Grund der fehlenden Therapiewilligkeit und Krankheitseinsicht sei jedoch eine Reduktion auf null wohl nicht möglich. Durch die Medikamentenwirkung sei es indes möglich, dass auch die inneren Widerstände gegen ein solches Verfahren aufgeweicht werden würden, so dass zu einem späteren Zeit- punkt mit besserer Kooperativität gerechnet werden könne. Die Massnahmenfähigkeit könne nicht bedingungslos vorausgesetzt werden: Von seinem Vorleben her sollte der Beschuldigte sozialkompetenzmässig zwar in der Lage sein, sich in einem therapeutischen Rahmen zu bewegen; wie seine Unverträglichkeit unter dem Einfluss der Krankheit gezeigt hat, könne es aber zumindest initial Probleme geben, ihn in einer Patienten- gruppe respektive in einen Therapiebetrieb einzubinden, was zu Beginn möglicherweise ein Sonderarrangement mit mehr oder weniger Einzel- betreuung notwendig machen könnte. Dies seien jedoch Dinge, die sich - 16 - erst im Laufe eines Behandlungsversuches zeigen würden (UA act. 804). Dr. med. C. führt weiter aus, dass man um eine Zwangsmedikation wohl nicht herumkommen werde, was sich nun bewahrheitet hat (siehe dazu weiter unten). Ein innerer Widerstand per se liefere jedoch noch keine Kontraindikation gegen einen entsprechenden Therapieversuch. Dr. med. C. bejaht in seinem Gutachten dementsprechend grundsätzlich die Therapiebarkeit des Beschuldigten, betont aber gleichzeitig, dass die fehlende Therapierwilligkeit zu Problemen führen könnte. Diese Ausführungen bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. So führte er aus, dass der Beschuldigte sicher behandlungsbedürftig sei. Massnahmenbedürftigkeit bedeute jedoch wesentlich mehr als das und erfordere namentlich auch die Fähigkeit, sich in ein Behandlungsprogramm zu integrieren. Es müsse erst versucht werden, dies in verschiedenen Schritten zu erreichen. Noch sei der Grundstein dafür nicht gelegt und der Beschuldigte habe aktuell ein völlig entfesseltes Aggressionssystem und sehe überall Feinde. Aktuell sei es das Ziel, ihn einer Behandlung in einer Klinik zugänglich zu machen, was notfalls mit einer medikamentösen Einstellung erreicht werden müsse. Für Verbesserungen sei mit grossen Zeiträumen zu rechnen. Dass es hier sogar über die übliche Massnahmenfrist herausgehen werde, halte er für sehr wahrscheinlich. Mit Medikamenten könne man den Zustand ein bisschen normalisieren bzw. den Beschuldigten den anderen therapeutischen Massnahmen zugäng- licher machen. Mit adäquaten Neuroleptika würde die Dynamik an Druck verlieren und sich möglicherweise entspannen. Dann könne der Beschuldigte möglicherweise zum Status zurückkehren, wo er vor drei bis fünf Jahren gewesen sei. Ob schliesslich eine Integration in die Gesellschaft möglich sein könne, sei mit Blick auf die Vorgeschichte zu bezweifeln. Ansätze wie namentlich eine paranoide Persönlichkeit mit Hang zu Feindseligkeit, Schuldzuweisungen und Eifersucht usw. seien in der Grundpersönlichkeit schon verankert und würden wahrscheinlich übrigbleiben. Verbesserungen seien jedoch immer möglich und mit Teilerfolgen und einer gewissen Entschärfung könne man rechnen. Dies aber nur solange der Beschuldigte in der Behandlung bleibe, es bräuchte dafür wohl eine Depotmedikation. Im heutigen Zeitpunkt müssten die Erfolgsaussichten offengelassen werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Die von Dr. med. C. genannte Notwendigkeit einer Zwangsmedikation bzw. einer elektiven Behandlung wird auch durch die jüngsten Entwicklungen deutlich. Am 29. April 2022 wurde der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens und zur psychischen Stabilisierung bzw. Krisenintervention von der Haftantstalt K. in die Klinik L. versetzt, wo er sich bis 9. April 2022 aufhielt. Dies weil er sich in der Erregung offenbar zunehmend gesteigert und zweitweise in der Zelle nur noch geschrien und gepoltert hatte. Ausser- dem habe er bedrohlich gewirkt und «wie auf dem Absprung auch tätlich - 17 - zu werden». In der Klinik L. wurde er sodann gegen seinen Willen mit Clopixol und 15 mg Valium behandelt und der Kaderarzt der Klinik L. erliess am 4. Mai 2022 einen Entscheid über eine elektive Behandlung ohne Zustimmung gemäss § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO. Die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2022 gegen diese elektive Behandlung (mit Risperidon bzw. Handelsname Risperdal Consta, 50 mg Wiederholung alle 14 Tage) wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2022 abgewiesen und eine solche elektive Behandlung bestätigt. Diesem Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass nach Einschätzung von H., Chefarzt und Zentrumsleiter der Klinik L., als auch von Gutachter Dr. I. dem Beschuldigten die Einsicht in seine Krankheit und seine Behandlungsbedürftigkeit fehle. Aufgrund des fehlenden Krankheits- erlebens fehle ihm die Einsicht und der Wille sich behandeln zu lassen, womit eine Urteilsunfähigkeit im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO zu bejahen gewesen sei. Es hätte eine schwerwiegende Eigengefährdung vorgelegen. Ohne Behandlung habe sodann eine Zunahme der Wahn- gedanken und eine Chronifizierung der Krankheit gedroht. Ebenfalls wurde hierzu ausgeführt, dass beim Beschuldigten aufgrund der wahnhaften Symptomatik ein erhebliches Risiko für abrupte fremdaggressive Fehlhandlungen bestanden habe, womit die gemäss § 47 Abs. 1 lit. b EG StPO geforderte schwere Drittgefährdung ebenfalls als erfüllt zu erachten gewesen sei. Er sei zwar bisher nicht körperlich gewalttätig in Erscheinung getreten, aufgrund seiner inneren Überzeugung falsch verstanden und ungerecht behandelt zu werden sowie seiner Defizite im Bereich der Impulskontrolle und Emotionsregulation müsse schon heute und insbesondere beim Fortschreiten der Krankheit von einer schweren Fremdgefährdung von Personen ausgegangen werden, von denen er sich missverstanden oder ungerecht behandelt fühle. Mit der angeordneten elektiven Behandlung dürfe laut dem Gutachter Dr. I. damit gerechnet werden, dass es zu einer Abnahme des Wahns und einer Verbesserung der Affektivität kommen werde (siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2022 S. 2 ff.). Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einher- gehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten – zumindest in beschränktem Umfang – zu bejahen, sodass eine Behandlung zu versuchen ist. 3.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend auch nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Mass- nahmen zur Verfügung. Dr. med. C. sprach sich sowohl in seinem Gutachten, als auch anlässlich der Berufungsverhandlung klar für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus, wobei der Aspekt der Suchtgefährdung nicht ausgeklammert - 18 - werden dürfe. Das psychische Leiden stehe aber klar im Vordergrund, wohingegen die Suchtgefährdung nicht vorne auf der Prioritätenliste stehe. Angesichts der mehr als nur dubiosen Motivationslage könne eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB seiner Ansicht nach sicher nicht empfohlen werden, da auf diesem Wege kaum eine genügende therapeutische Einflussnahme auf den Beschuldigten möglich sei, weder in rein psychiatrischer noch in suchtmedizinischer oder kombinierter Form. Für eine ambulante Massnahme brauche es eine starke Vertrauensbasis und soziale Zuverlässigkeit, welche nicht vorhanden sei. Eine solche könne bestenfalls das Resultat nach einer gelungenen stationären Phase sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Von daher müsse gesagt werden, dass nur ein stationäres Verfahren in einer genügend tragfähigen Ein- richtung geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (UA act. 806 f.). Auch andere mildere Massnahmen wie ein Kontakt- oder Rayonverbot seien nach Ansicht von Dr. med. C. keinesfalls erfolgs- versprechend (UA act. 800 f.). Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. C. im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Unter den gegebenen Umständen erscheint nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB muss die Strafe alleine ungeeignet erscheinen, der Gefahr weiterer Straftaten entgegenzuwirken. Diese Voraussetzung ist ebenfalls klar zu bejahen. Wir bereits aufgezeigt, geht vom Beschuldigten eine hohe Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus. Eine unbedingte Geldstrafe ist alleine gänzlich ungeeignet, dieser Gefährlichkeit entgegenzuwirken. Demzufolge ist auch diese Voraus- setzung erfüllt. 3.4. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engen Sinne, gegen welche sich der Beschuldigte mit seiner Berufung hauptsächlich wendet. 3.4.1.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Im Unterschied zu Strafen ist ihre Dauer zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene - 19 - Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, BGE 142 IV 105 E. 5.4, BGE 141 IV 236 E. 3.5, BGE 141 IV 49 E. 2.1 f.). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist zudem von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). 3.4.1.2. Soweit der Beschuldigte einerseits ausführt, die Anlassdelikte seien nicht gewichtig genug, um einen solch schweren Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfertigen, ist ihm nicht zu folgen. Die Übertretungen (Beschimpfungen) fallen als Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB zwar von vornherein ausser Betracht. Insbesondere die Drohungen (zu- mindest teilweise) sind jedoch, nach einer einlässlichen Prüfung, vor- liegend als Anlasstaten mit hinreichender Schwere zu betrachten. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der statio- nären Massnahme im Prinzip abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann «nach Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Tat» indes auch eine Drohung wie die vorliegenden, nämlich eine solche mit schweren Verbrechen, die die betroffenen Personen stark in ihrer Freiheit einschränken, als ausreichend schwere Anlasstat für eine stationäre Massnahme betrachtet werden. Entscheidend ist hierfür, dass vom Beschuldigten ohne adäquate Behandlung Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu er- warten sind, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2 f. mit - 20 - Hinweisen). Dies ergibt sich auch aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, in welchem eine konkrete, schwere Drohung als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 lit. c StPO für die Bejahung einer Wiederholungs- gefahr als ausreichend betrachtet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3), womit eine solche Drohung auch ohne Weiteres als ausreichende Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme betrachtet werden kann. Schliesslich ist es vorliegend in erster Linie auf die stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zurückzuführen und nicht der geringen Tatschwere geschul- det, dass bloss eine geringe Geldstrafe ausgesprochen wird. Bei den vorliegenden Drohungen ist von einer mittelschweren objektiven Tat- schwere auszugehen, womit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann. Weiter ergibt sich, dass die Kriminalprognose höchst ungewiss ist und sich eine gewisse Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zumindest abzeichnet. Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens und Anhörung von Dr. med. C. und nachdem es sich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die Einschätzung von Dr. med. C. als schlüssig und nachvollziehbar und stellt auf diese ab. Das beschriebene Risiko, dass der Beschuldigte seinen Drohungen Gewalttätigkeiten folgen lassen könnte, scheint in der ausgeprägten Unberechenbarkeit des Beschuldigten (bzw. seines Wahns) begründet zu liegen und liegt in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen wäre (siehe dazu auch oben). Eben dies ergibt sich auch aus den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten, insbesondere dem zeitweisen Aufenthalt in der Klinik L. und der elektiven Behandlung, die gegen eine positivere Einschätzung des von ihm ausgehenden Risikos sprechen. Seine Lebenssituation erscheint damit weiterhin ungesichert, womit er – wie es sich bereits im Strafvollzug zeigt – mit der sozialen Wirklichkeit fast zwangsläufig in Konflikt geraten wird (vgl. dazu auch UA act. 798 f.). 3.4.1.3. Ohne stationäre Behandlung muss entsprechend den vorhergehenden Ausführungen und entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, von einer Gefährlichkeit von Letzterem ausgegangen werden. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – neben der inneren Freiheit und dem Sicherheitsgefühl (Art. 180 StGB), der Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Art. 177 StGB), sowie der Befugnis einer berechtigten Person, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Art. 186 StGB) – insbesondere auch Leib und Leben. Ausgehend von der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen - 21 - der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um teilweise hoch- stehende Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a). Eine hinreichende Gefährlichkeit des Beschuldigten ist damit gegeben. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. 3.4.1.4. Dies gilt insbesondere auch, insofern der Beschuldigte auch bezogen auf die erstmalige Maximaldauer der Massnahme von 5 Jahren (Art. 59 Abs. 4 StGB) die Verhältnismässigkeit rügt. Er führte hierzu vornehmlich aus, dass es von der Vorinstanz problematisch sei, die Dauer der Massnahme zeitlich nicht zu begrenzen. Mit der zeitlichen Beschränkung des mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf grundsätzlich 5 Jahre wird nach der gesetzgeberischen Zielsetzung dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rech- nung getragen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die gerichtliche Überprüfung der Massnahme nach fünf Jahren soll ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Betroffenen und den Sicherheitsinteressen der Öffentlich- keit schaffen. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist. Das Gericht kann gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erste gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.2). Selbst bei der Verlängerung einer stationären Massnahme muss eine zeitliche Begrenzung auf weniger als 5 Jahre nur vorgenommen werden, wenn sich dies aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.3). Eine solche zeitliche Begrenzung der Massnahme ist vorliegend nicht vorzunehmen, da sich eine solche im Fall des Beschuldigten nicht aufdrängt. Im Gegenteil: Dr. med. C. hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Dauer zur Erzielung wesen- tlicher Behandlungserfolge in Anbetracht der fehlenden Fortschritte innerhalb der letzten eineinhalb Jahren offengelassen werden müsse. Für Verbesserungen sei beim Beschuldigten mit grossen Zeiträumen zu rechnen, sodass hier sehr wahrscheinlich über die übliche Massnahmen- frist herausgegangen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). In der Tat hängt die Dauer der notwendigen Behandlung von zahlreichen ungewissen Faktoren – namentlich der noch zu stellenden konkreten - 22 - Diagnose sowie dem Verhalten, der Krankheitseinsicht und dem Behandlungswillen des Beschuldigten – ab. Daraus wird ersichtlich, dass vorliegend eine zeitliche Begrenzung nicht zielführend wäre, womit auf die Möglichkeit die Höchstfrist zu verkürzen, zu verzichten ist. 3.4.2. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. C. (UA act. 761 ff.) sowie ergänzend auf die Ausführungen anläss- lich der Berufungsverhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.) hinzuweisen. Dabei erscheint insbesondere die Möglichkeit einer Zwangsmedikation zur Schaffung einer Grundlage bzw. Bereitschaft zu einer Behandlung, welche vorab möglicherweise in einer Hochintensiv- einrichtung stattzufinden hat und schrittweise gelockert werden kann, zielführend. 4. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Privatkläger F. und G. auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 6.1 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen. Dies wurde jedoch einzig mit dem beantragten Freispruch von Schuld und Strafe begründet. Für den Fall eines Schulspruchs wurden zu den Zivil- forderungen keine Ausführungen gemacht (vgl. Plädoyer Berufungs- verhandlung). Auf diesen Antrag ist mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Dem Beschuldigten ist es hingegen verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbei- zuführen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass der Tagessatz auf Fr. 10.00 herabgesetzt wird. Einerseits handelt es sich dabei um einen untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Anderer- seits ist diese Reduktion dem Umstand geschuldet, dass der Tagessatz den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteils- zeitpunkt angepasst wird. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten - 23 - die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; inkl. Entschädigung des Sachverständigen) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Zu entschädigen ist nicht der effektiv vom amtlichen Verteidiger getätigte Aufwand, sondern der notwendige und verhältnismässige Aufwand. Im Berufungsverfahren war im Wesentlichen nur noch strittig, ob der Beschuldigte bei der Begehung seiner Delikte vollständig oder einge- schränkt schuldunfähig war und ob eine stationäre Massnahme anzu- ordnen ist. Der amtliche Verteidiger war diesbezüglich mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 11'479.60 entschädigt worden ist, vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungs- verfahren zu veranschlagen. Zu beachten sind indes auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Haftentlassungsgesuchen. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers, mit welcher er einen Aufwand von 44 Stunden à Fr. 200.00 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer geltend macht, erweist sich jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung als deutlich überhöht, weshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Es ist einerseits allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der amtliche Verteidiger hat den Beschuldigten ein Mal besucht (2.4 Stunden), mit ihm zahlreiche Korres- pondenzen geführt (total 4.8 Stunden) sowie zahlreiche Male mit ihm telefoniert (total 7.4 Stunden), womit sich ein Total von 14.6 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten ergibt. Auch in Anbetracht des besonderen psychischen Zustandes des Beschuldigten und dem damit zugestandenermassen erhöhten erforderlichen Aufwand, erscheint dieser - 24 - Aufwand überhöht und ist auf angemessene 7 Stunden zu reduzieren. Dies insbesondere auch, zumal blosse Zustellung der Korrespondenz bzw. Orientierungskopien an den Beschuldigten, welche in der Kostennote enthalten sind, jedoch nicht separat ausgewiesen wurden, als Sekretariats- arbeit zu betrachten ist, welche grundsätzlich nicht separat zu entschä- digen ist, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Weiter erscheint der Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2021 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft von 8.6 Stunden bzw. des Haftentlassungsgesuchs vom 17. Februar 2022 von 3.6 Stunden, gesamt- haft 12.2 Stunden inkl. der jeweiligen Stellungahmen, überhöht und ist um 3 Stunden zu kürzen, zumal im Haftentlassungsgesuch (insbesondere betreffend Dauer der Haft) teilweise dieselben Argumente wie bereits in der Beschwerde vorgebracht wurden. Weiter ist der Aufwand für die Berufungserklärung auf 1.5 Stunden (statt 3.3 Stunden) zu kürzen, zumal das Studium des begründeten Urteils ebenfalls aufgelistet wurde und sich die Erklärung der Berufung auf eine Wiederholung der bisherigen Anträge beschränkt hat. Der geltend gemachte Aufwand von 2.9 Stunden für die zweiseitige Stellungnahme zur Berufungsantwort erscheint überhöht und ist um 1.4 Stunden auf angemessene 1.5 Stunden zu kürzen. Es wurden darin weitgehend die Ausführungen aus der Berufungsbegründung und dem Haftentlassungsgesuch wiederholt. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen des Beschuldigten und des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, zu kürzen. Dementsprechend erscheint für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ein Aufwand von 1.5 Stunden (statt 2.4 Stunden) angemessen. Weiter ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf die effektive Dauer von 1.5 Stunden (statt 3 Stunden) zu kürzen. Für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und den Abschluss des Falles erscheint, zusätzlich zum in der Kostennote geltend gemachten Aufwand, in Anbetracht der vollumfänglichen Ab- weisung ein Aufwand von 0.75 Stunden angemessen. Somit ergibt sich ein gesamthaft um 15.45 Stunden reduzierter Aufwand von 28.55 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 106.30 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'265.00 resultiert. - 25 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Nachdem die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und er bereits im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 30'952.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00), deren Höhe unan- gefochten geblieben ist, sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, verurteilt. Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe zufolge Anrechnung der Untersuchungshaft als bereits verbüsst gilt. - 26 - 2.2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 für die Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt aus- gesprochene Strafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 3. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 4. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 537 Tagen (26. Dezember 2020 bis 15. Juni 2022) wird auf die Geldstrafe und die stationäre Massnahme angerechnet. 5. Die Zivilklagen der Privatkläger F. und G. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachter- kosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'265.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 30'952.10 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'479.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 27 - 7.3. Die Privatkläger F. und G. haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen