6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'350.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'600.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'048.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.