4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. Schadenersatz von Fr. 32.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.