3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 198 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB; Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 585 Tagen (2. November 2020 bis 9. Juni 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 30 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.