10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts, A. mehrfach auf den Schoss genommen zu haben, vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB.