Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'048.35 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin und Übersetzung; inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 14'488.95 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung mehr zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).