Der Beschuldigte wird vorliegend nur gerade hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts, A. mehrfach auf den Schoss genommen zu haben, vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, dem ein gemeinsamer Anklagekomplex zusammen mit den übrigen sexuellen Handlungen zugrunde liegt. Die diesbezüglichen Untersuchungshandlungen waren mithin für alle Vorwürfe notwendig und eine Aufteilung dieser Kosten rechtfertigt sich nicht.