Der Aufwand für Kontakte mit der Mutter der Privatklägerin von 125 Minuten – soweit der Aufwand bei einigen Positionen nicht separat ausgewiesen wurde, wurde in der Regel von 5 Minuten ausgegangen – erscheint, obschon der unentgeltliche Rechtsbeistand sogar schon einige Kontakte zwar aufgeführt, aber nicht verrechnet hat, noch immer sehr hoch und ist um 65 Minuten auf 1 Stunde zu kürzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben, mithin auch Ausführungen zum Schuldpunkt gemacht hat, und die Privatklägerin kein Rechtsmittel ergriffen hatte, konnte sie im Rahmen des Gegenstands vor dem Berufungsgericht über weite Strecken auf die Ausführungen der