abgegolten. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Es handelt sich denn auch im Wesentlichen um Kontakte zur Mutter der Privatklägerin (vgl. hierzu im Übrigen nachstehend). Diese Kontakte sowie die übrigen Aufwände sind nicht aussergewöhnlich und gelten als mit der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten.