Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 70 Minuten bis und mit der aufgeführten, aber aufgrund der Abgeltung durch die vorinstanzliche Entschädigung nicht als Aufwand geltend gemachten Position betreffend Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils und eine (erste) Durchsicht des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung gehört zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren - 27 -