Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4). Vorliegend verhält es sich damit nicht grundsätzlich anders. Da die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung vom Bestand des Strafprozesses abhängt, erscheint zwar auch ein gewisser Aufwand im Strafpunkt angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand kommt aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die vorliegend Anschlussberufung erhoben und sich aktiv beteiligt hat, zu. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt und dieses nur aufgrund einer Beschwerde der Privatklägerschaft wieder aufgenommen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.