Dabei ist auch zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft von Gesetzes wegen nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt wird (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Privatklägern. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Privatkläger in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (Urteil des