Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'768.70 entschädigt wurde, bestens vertraut. Er konnte zu einem Teil auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachte Ausführungen zurückgreifen. Entsprechend geringer ist der damit einhergehende angemessene Aufwand im Berufungsverfahren ausgefallen. Mithin ist der unentgeltliche Rechtsbeistand im Berufungsverfahren nicht so zu entschädigen, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte.