Dies ergibt gesamthaft einen um 7 Stunden 5 Minuten reduzierten Aufwand von 23 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 346.20 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 5'350.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin A. ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei - 26 -