Bei dem geltend gemachten Aufwand betreffend «eMails an Gericht, Anfrage betr. begründetem Urteil» von 10 Minuten sowie «eMails von und an N. (bei der Post)» von 25 Minuten – im Zusammenhang mit einer versehentlichen Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils offenbar an einen anderen Rechtsanwalt aufgrund eines Kanzleiversehens («Irrläufer») – handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Gleiches gilt hinsichtlich