in: BGE 143 IV 214). Überdies scheint es sich zum Teil bei einigen Positionen auch um Sekretariatsarbeit (siehe hierzu nachstehend) - 25 - gehandelt zu haben (vgl. Position vom 1. September 2021 betreffend Unterlagen an Beschuldigten). Hinsichtlich des auf das Berufungsverfahren entfallenden Aufwands betreffend «Unterlagen für Verhandlung» von 1 Stunde vom 9. Juni 2022 ist entsprechend ebenfalls von Sekretariatsarbeit auszugehen und zu kürzen. Es wurden neben dem Plädoyer keine Unterlagen abgegeben. Im Übrigen kann es sich bei der Anfertigung von Kopien bloss um Sekretariatsarbeit handeln.