Das Urteil der Vorinstanz wurde am 18. August 2021 mündlich eröffnet. Selbst unter Berücksichtigung einer kurzen Ergänzung für Ausführungen, die nicht mehr im Nachgang zur erstinstanzlichen Verhandlung gereicht hätten – was an sich bereits mit der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten wäre –, kann nur ein Aufwand für eine kurze Besprechung hinsichtlich des Haftverfahrens berücksichtigt werden. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).