Der geltend gemachte Aufwand für notwendige Besprechungen von 65 Minuten und Kontakte mit dem Beschuldigten (bis und ohne Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021) von 2 Stunden (ermessensweise wurde mangels separater Ausweisung ein Aufwand wie folgt berücksichtigt: Position vom 26. August 2021: 10 Minuten; Position vom 9. September 2021: 10 Minuten; Position vom 14. September 2021: 5 Minuten; Position vom 23. September 2021: 10 Minuten; Position vom 6. Oktober 2021: 15 Minuten), gesamthaft 3 Stunden 5 Minuten, ist überhöht und um 2 Stunden auf angemessene 1 Stunde 5 Minuten zu reduzieren. Das Urteil der Vorinstanz wurde am 18. August 2021 mündlich eröffnet.