Der Aufwand für das Haftentlassungsgesuch (samt Berufungsanmeldung, die sich vorliegend nicht in einem bloss standardisierten Schreiben erschöpft) vom 26. August erscheint noch angemessen. Allerdings ist der für die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden um 1 ½ Stunden auf 1 ½ Stunden zu kürzen. Auch unter Berücksichtigung des Studiums des kurzen Beschlusses betreffend Abweisung vom 30. August 2021 konnte im Wesentlichen an der Begründung des Haftentlassungsgesuchs festgehalten und darauf aufgebaut werden.