Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 12 Stunden 25 Minuten bis und mit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils und eine (erste) Durchsicht des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung (ermessensweise 80 Minuten aus der Position vom 23. Dezember 2021 betreffend Studium begründetes erstinstanzliches Urteil, Berufungserklärung sowie Kopien an Beschuldigten) gehört zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich – mit Ausnahme eines angemessenen Aufwands hinsichtlich des Haftverfahrens (siehe nachstehend) sowie dem Aufwand u.a. betreffend Bewilligung von Telefongesprächen oder des vorzeitigen Strafvollzugs – mit der Entschädigung für