Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 14'488.95 entschädigt wurde, bestens vertraut. Das erstinstanzliche Urteil war vollumfänglich angefochten. Es ist im Wesentlichen um die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gegangen und dabei in erster Linie um die Frage, ob überhaupt verwertbare sowie glaubhafte Aussagen von A. vorliegen. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt.