Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts, A. mehrfach auf den Schoss genommen zu haben, vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen ist. Es betrifft dies aber einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung denn auch abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist demgegenüber ganz überwiegend gutzuheissen. Insbesondere ist die Freiheitsstrafe, wie von ihr beantragt, auf 3 ½ Jahre zu erhöhen.