Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen mit der Begründung, im Falle eines Freispruchs fehle es an einer Grundlage für die Gutheissung von Zivilansprüchen. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf den von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz und die zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substantiierten Einwendungen erhoben hat (vgl. Berufungsbegründung, S. 18; Protokoll, S. 25).