7. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage der Privatklägerin A. teilweise gut und verpflichtete den Beschuldigten, ihr Schadenersatz von Fr. 32.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Übrigen verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg.