6.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit, die regelmässig Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Sie begründete des mit der Verurteilung zu einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (vorinstanzliches Urteil E. IV/2). Nachdem der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum durch die Vorinstanz zu Recht ausgefällten Berufs- und Tätigkeitsverbot.