6. 6.1. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot i.S.v. Art. 67b StGB betreffend A. aufzuerlegen und begründete dies mit der fehlenden Schlechtprognose bzw. Rückfallgefahr (vorinstanzliches Urteil E. VI/1). Dies ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb es damit aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.