Im Übrigen würden in Anbetracht der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Straftaten die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen an einem Verbleib offensichtlich überwiegen. Auch das FZA steht vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal das FZA Sexualstraftätern kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).