Der Beschuldigte hat das Absehen von einer Landesverweisung ausschliesslich mit den von ihm beantragten Freisprüchen begründet. Für den Fall eines Schuldspruchs bestreitet er nicht, dass eine Landesverweisung ausgesprochen werden müsste; allerdings sei, wie die Vorinstanz dies getan habe, auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten (Berufungsbegründung, S. 18). - 21 -