Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Busse von Fr. 1'000.00 auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 30.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) auf 34 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Unter Heranziehung des minimalen Tagessatzes für die Geldstrafe von Fr. 30.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) als Umwandlungssatz resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen.