2022) ist dem Beschuldigten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs.7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4.6. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (sexuelle Belästigungen gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB) sind mit Busse von maximal Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) zu sanktionieren. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden uns seinen persönlichen Verhältnissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).