Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist 30-jährig, portugiesischbangladeschischer Doppelbürger, nicht verheiratet sowie kinderlos. Er reiste Anfang 2020 in die Schweiz ein (Protokoll, S. 17, GA act. 190, UA act. 8; Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, UA act. 534: 2. Februar 2020), arbeitete bis zu seiner Verhaftung als Hilfskraft im Gastgewerbe bzw. Küchenhilfe und erzielte dadurch ein regemässiges Einkommen. Die persönlichen Verhältnisse sind damit als unauffällig zu bezeichnen. Die Strafempfindlichkeit ist maximal durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor.