Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat jedoch sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil von A. abgestritten. Zwar muss er sich nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.