Zusammenhang. Vielmehr war der zweite Vorfall, der sich zeitlich später abgespielt hat, von einem neuen Vorsatz des Beschuldigten getragen. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag des zweiten Vorfalls zu veranschlagen. Es ist denn auch nicht einerlei, ob der Beschuldigte die mitunter gravierenden sexuellen Handlungen an A. nur anlässlich eines oder erneut anlässlich eines zweiten Vorfalls vorgenommen hat. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe angemessen um 1 ½ Jahre auf 3 ½ Jahre zu erhöhen.