der Einvernahme vom 12. August 2021 ist zugunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen ist, dass er insgesamt nur einmal – beim ersten Vorfall – mit dem Finger auch in den Anus von A. eingedrungen ist. Dieser Umstand vermag bei einer Gesamtbetrachtung des zweiten Vorfalls das mit den übrigen vorgenommenen sexuellen Handlungen einhergehende Verschulden nur als geringfügig minder schwer erscheinen lassen, so dass – bei isolierter Betrachtung des zweiten Vorfalls – ebenfalls eine dafür angemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Einzelstrafe festzusetzen wäre.