4.4.2. Der Ablauf und die anlässlich des zweiten Vorfalls an A. vorgenommenen sexuellen Handlungen haben sich praktisch identisch zugetragen, weshalb grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zum ersten Vorfall verwiesen werden kann. Gestützt auf die Aussagen von A. anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2021 ist zugunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen ist, dass er insgesamt nur einmal – beim ersten Vorfall – mit dem Finger auch in den Anus von A. eingedrungen ist.