Je leichter aber es für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf die eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen dagegen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von zwei Jahren auszugehen.