Der Beschuldigte nutzte ganz gezielt die Momente aus, in welchen er mit A. alleine im Haus war und wusste, dass er unbeobachtet war. Er missbrauchte die mit der Zeit aufgebaute, freundschaftliche Beziehung zu A., um in der Folge sexuelle Handlungen an ihr zu verüben. Dabei verfügte er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter aber es für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).