auszugehen. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg. Mittelschwer verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus, welche erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist. Als Neffe des Lebenspartners von C., der Kindsmutter von A., genoss er ein mit einem Familienmitglied vergleichbar hohes Vertrauen. C. übertrug ihm die Aufgabe, sich während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheiten um ihre kleine Tochter zu kümmern und diese zu betreuen. Der Beschuldigte nutzte ganz gezielt die Momente aus, in welchen er mit A. alleine im Haus war und wusste, dass er unbeobachtet war.