Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte ganz bewusst und erheblich in die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A. eingegriffen. Aufgrund ihres Alters vermochte A. die sexuellen Übergriffe nicht eindeutig einzuordnen. Es wird sich weisen müssen, wie schwer und nachhaltig dieser Vorfall zu einer Beeinflussung der ungestörten sexuellen Entwicklung von A. führen wird. Bis heute hat sie keine (Psycho-)Therapie oder ähnliche Unterstützung benötigt bzw. es wurde bisher keine eingeleitet (vgl. Protokoll, S. 11). Insgesamt ist von einer mindestens mittelschweren Gefährdung des geschützten Rechtsguts - 18 -