Im breiten Spektrum denkbarer sexueller Handlungen mit einem Kind handelt es sich beim Eindringen mit dem Finger in die Vagina und den Anus von A. um einen vergleichsweise schwerwiegenden Eingriff, zumal dieser A. physische Schmerzen bereitet hat. Sie hat – soweit ersichtlich – keine physischen Verletzungen erlitten, was sich neutral auswirkt, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte ganz bewusst und erheblich in die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A. eingegriffen.