Der Täter, der eine sexuelle Handlung mit einem Kind begeht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkts für die Strafzumessung bildet die Verletzung des Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art.