Anschliessend ist die Täterkomponente zu berücksichtigen. Hingegen ist innerhalb der beiden Vorfälle nicht zusätzlich zwischen den einzelnen sexuellen Handlungen, die sich in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang abgespielt haben und zudem von einem einheitlichen Vorsatz getragen waren, zu differenzieren. Es ist - 17 - diesbezüglich die Gesamtheit des Handlungsgeschehens im Blick zu behalten und nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).